Ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 26'082.00 vollstreckbar ist, ist Gegenstand der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024, welche beim Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.290 erfasst wurde. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG). -5- 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.