2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verjährt, ist auf folgendes hinzuweisen: Mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 hat das hiesige Versicherungsgericht über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeitspanne von April 2012 bis August 2016 in Höhe von Fr. 27'705.00 entschieden und damit auch über die Frage, ob die Rückforderung innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde (Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 E. 6.2.;