Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinweisen). Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde erst nach dem angefochtenen, verfahrenserledigenden Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 erhoben. Daher ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374).