1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend. Nach seiner Einsprache vom 30. Januar 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin viereinhalb Jahre Zeit gelassen, um den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 zu erlassen. Dadurch sei das Gebot verletzt worden, innert angemessener Frist wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2).