2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie den Beizug der Akten aus dem Verfahren VBE.2024.290. 2.3. Am 7. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: