1.2. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Juli 2019 um einen Teilerlass der Rückforderung von Fr. 27'705.00. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Teilerlass bzw. Erlass der Rückforderung von Fr. 27'705.00 ab. Die dagegen am 30. Januar 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 teilweise gut und erliess dem Beschwerdeführer die Rückforderung im Umfang von Fr. 1'623.00.