Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sowie den Rückerstattungsbetrag der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen ab 1. April 2012 neu. Dabei ermittelte sie einen Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 27'705.00. Das Versicherungsgericht wies mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht ein. Mit Urteil 9F_16/2019 vom 27. August 2019 wies das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab.