1. 1.1. Der 1947 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV und zusätzlich seit April 2012 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe. Mit Verfügung vom 1. September 2016 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab August 2016 ab und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen von April 2012 bis August 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'720.00 vom Beschwerdeführer zurück. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sowie den Rückerstattungsbetrag der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen ab 1. April 2012 neu.