Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.328 / mg / bs Art. 4 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1947 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV und zusätzlich seit April 2012 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe. Mit Verfügung vom 1. September 2016 lehnte die Beschwerdegeg- nerin ihre Leistungspflicht ab August 2016 ab und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen von April 2012 bis August 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'720.00 vom Beschwerdeführer zurück. Mit Einsprache- entscheid vom 5. Juni 2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den An- spruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sowie den Rück- erstattungsbetrag der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen ab 1. April 2012 neu. Dabei ermittelte sie einen Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 27'705.00. Das Versicherungsgericht wies mit Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 nicht ein. Mit Urteil 9F_16/2019 vom 27. August 2019 wies das Bundesgericht das vom Be- schwerdeführer gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung ab. 1.2. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Juli 2019 um einen Teilerlass der Rückforderung von Fr. 27'705.00. Mit Verfü- gung vom 16. Januar 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Teilerlass bzw. Erlass der Rückforderung von Fr. 27'705.00 ab. Die dage- gen am 30. Januar 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 teilweise gut und erliess dem Beschwerdeführer die Rückforderung im Umfang von Fr. 1'623.00. 1.3. Mit Verfügung vom 20. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Er- gänzungsleistungen per 31. März 2023 ein. Die dagegen erhobene Ein- sprache hiess die Beschwerdegegnerin gut und richtete mit Verfügung vom 13. Juli 2023 rückwirkend für den Zeitraum von April bis Juli 2023 Ergän- zungsleistungen aus, welche sie mit der offenen Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer verrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 ab. Die dagegen beim hiesigen Versicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2024.290 erfasst. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 15. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde. Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde sowie den Beizug der Akten aus dem Verfahren VBE.2024.290. 2.3. Am 7. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend. Nach seiner Einsprache vom 30. Januar 2020 habe sich die Be- schwerdegegnerin viereinhalb Jahre Zeit gelassen, um den Einspracheent- scheid vom 16. Mai 2024 zu erlassen. Dadurch sei das Gebot verletzt wor- den, innert angemessener Frist wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2). Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das ge- botene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hin- weisen). Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde erst nach dem an- gefochtenen, verfahrenserledigenden Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 erhoben. Daher ist auf die Rüge der Rechtsverzögerung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1337) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 1'623.00 gutgeheissen und im Um- fang von Fr. 26'082.00 abgewiesen (VB 1337 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei bereits verjährt. 2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die -4- Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte sind kumulativ zu erfüllen. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 die Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG für den Be- trag von Fr. 26'082.00 verneint (VB 1337 ff.). Dies wird vom Beschwerde- führer nicht bestritten, insbesondere macht er nicht geltend, er habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen oder es liege eine grosse Härte vor. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verjährt, ist auf folgendes hinzuweisen: Mit Ur- teil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 hat das hiesige Versicherungs- gericht über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen des Beschwer- deführers für die Zeitspanne von April 2012 bis August 2016 in Höhe von Fr. 27'705.00 entschieden und damit auch über die Frage, ob die Rückfor- derung innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde (Urteil VBE.2018.482 vom 12. Februar 2019 E. 6.2.; VB 540). Das Versi- cherungsgericht kam zum Ergebnis, dass die ermittelte Rückforderung nicht zu beanstanden sei und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (VB 532 ff.). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_216/2019 vom 13. Mai 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (VB 654 ff.). Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht wurde. Ob die Rückforderung in Höhe von Fr. 26'082.00 vollstreckbar ist, ist Ge- genstand der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024, welche beim Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.290 erfasst wurde. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG). -5- 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 8. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert