4. Die mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 9. November 2020 (VB 81 S. 3 [Unfall-Nr. 05.51328.14.7]) gewährten Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochene Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % wurde vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 349 S. 1 f.) – nicht beanstandet (VB 405 S. 10 ff.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).