3.2.3.2. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf den Medianlohn der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bis 2023 und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % zu Recht mit Fr. 63'899.00 (Fr. 67'262.62 x 0.95; VB 371 S. 2) beziffert. Der vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Lohn von Fr. 52'665.00 (vgl. Beschwerde S. 6) ist rund Fr. 11'000.00 und damit wesentlich tiefer als das hypothetisch noch erzielbare Einkommen, weshalb er das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpft.