Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich. Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % (VB 371) vom Tabellenlohn ist daher nicht zu beanstanden (VB 405 S. 8 f.).