3.2. 3.2.1. In Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, es müsse auf sein aktuelles Einkommen bei der H._____ abgestellt werden. Sollte auf Tabellenlöhne abgestellt werden, so wäre aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und des "im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt" um rund 5 % tieferen Einkommens von Männern ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung C gemäss LSE-Tabelle TA12 ein "Pauschalabzug" von 15 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 S. 3).