des vorliegend relevanten Unfallereignisses vom 27. Mai 2016 lag die Kündigung noch nicht weit zurück und er arbeitete erst seit gut einer Woche in seiner per 18. Mai 2016 aufgenommenen neuen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter, womit es sachgerecht erscheint, auf das im Rahmen der langjährigen Tätigkeit bei der B._____ AG erzielte Einkommen abzustellen. Es ist demnach auf das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin für das Jahr 2023 (vgl. VB 363) festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 69'420.00 (13 x Fr. 5'100.00 + 12 x Fr. 260.00) abzustellen (VB 405 S. 6).