Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der alten Arbeitgeberin sei infolge der Kündigung allerdings nicht gewollt gewesen und nach dem Sturz vom Balkon im Jahre 2016 sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer aufgrund der beim Sturz erlittenen Verletzungen unmöglich gewesen. Es sei daher auf die LSE-Tabelle T17, Berufsgruppe 81, Bedienen stationärer Anlagen und Maschinen, abzustellen, womit sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 74'904.00 ergebe (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 S. 2 f.).