Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt und die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens nicht korrekt vorgenommen worden; bei korrektem Einkommensvergleich resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. Mai 2024 (VB 405 S. 1 ff. [Unfall- Nr. 25.04624.16.4, nachfolgend nicht mehr explizit aufgeführt]) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht schon geprüft und verneint hat.