Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer damit in der Lage, ein 8 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Verschlimmerung des Schadens an der linken Schulter rechtfertige eine zusätzliche Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 405 S. 1 ff.; Vernehmlassung S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt und die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens nicht korrekt vorgenommen worden;