Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Versicherungsleistungen. Nach verschiedenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen schloss sie den Fall per 31. Mai 2023 ab, verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm basierend auf einer Erhöhung der bereits bestandenen 5%igen Integritätseinbusse um 10 Prozentpunkte eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die gegen die Verfügung vom 6. Juni 2023 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 ab.