1.2. Mit Schreiben vom 17. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin sowohl hinsichtlich des Ereignisses vom 29. Juli 2014 als auch desjenigen vom 27. Mai 2016 den Fall per Ende November 2020 ab, verneinte – unter Ausserachtlassung der psychischen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen und den beiden Unfällen – mit daraufhin rechtskräftig gewordener Verfügung vom 9. November 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die somatischen Folgen des Unfalls vom 27. Mai 2016 und sprach ihm für den daraus verbleibenden Schaden an der linken Schulter eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu.