Urteil des Bundesgerichts 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.3) zu klären. Somit ist die Sache zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen, insbesondere ob und ab wann durch die Berufskrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeiten als ausgewiesen gelten können, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 6). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -8-