geäusserte Verdacht auf eine Symptomausweitung wurde lediglich betreffend die Armbeschwerden geäussert. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden allenfalls in einem Kausalzusammenhang zu der Covid-Infektion stehen wäre mittels Adäquanzprüfung (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103; 125 V 456 E. 5 S. 461 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_537/2009 vom 3. März 2010 E. 5.3) zu klären.