5.2. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sowie ihres Vertrauensarztes Dr. med. C._____, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen wurde in den vorliegenden medizinischen Unterlagen, entgegen der Ansicht von Dr. med. C._____, nicht bloss ein "Verdacht auf ein Post- oder Long-Covid- Syndrom" geäussert. Im Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, Spital B._____, vom 21. Februar 2022, findet sich unter dem Titel "Hauptdiagnosen" zwar ein "V.a. Post-CoVID-Syndrom ED 02/2022". In dem Bericht wird jedoch zudem ausgeführt, in der Gesamtschau werde vom Vorliegen eines Post-CoVID-Syndroms ausgegangen.