gebe, die 2021 geschilderten Zitterattacken ohne organpathologischen Befund und die vorgetragene schwere Dyspnoe, die im Oktober 2022 zu einer Notfallversorgung geführt habe, wobei ebenfalls kein klinischer Befund habe erhoben werden können, lege nahe, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Faktoren vorliegen würden. Das aktuelle Beschwerdebild könne durchaus als unabhängig von der Covid-Infektion betrachtet werden. Somit könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das derzeitige Beschwerdebild im Zusammenhang mit der Covid-Infektion stehe (VB 40 S. 3).