Aktenkundig ist im Weiteren eine von der Beschwerdegegnerin eingeholte Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2023. Dieser führte zusammengefasst aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal mit Covid infiziert habe. Allerdings sei in sämtlichen (dem Vertrauensarzt vorliegenden) Arztberichten lediglich ein Verdacht auf ein Post- oder Long-Covid-Syndrom gelistet. In keinem Arztbericht werde von einer gesicherten Diagnose ausgegangen.