5. 5.1. In ihrer Vernehmlassung bringt die Beschwerdegegnerin vor, sowohl die vor als auch die nach der Covid-19-Infektion geschilderten Beschwerden hingen nicht mit einem evidenzbasierten medizinischen Befund zusammen. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor der Covid-19-Infektion nicht erklärbare Beschwerden aufgewiesen. Des Weiteren sei im Bericht (des Spitals B._____) vom 21. Mai 2019 der Verdacht auf eine Symptomausweitung geäussert worden. Die von der Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Infektion geäusserten Symptome ohne konkreten medizinischen Befund könnten daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Berufserkrankung belegen.