Der vorliegende Fall erweist sich als nahezu identisch zum soeben dargelegten Fall. Die Beschwerdeführerin arbeitete ebenfalls auf der Abteilung Neurologie des Spitals B._____ und war gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin mit der Betreuung von an Covid-19 erkrankten Personen betraut. Die Covid-19-Infektion ist im vorliegenden Fall daher als Berufskrankheit anzuerkennen.