b des UVV-Anhangs 1 auszugehen, weshalb die natürliche Vermutung zu greifen habe, dass eine Berufskrankheit vorliege, nachdem die versicherte Person an Covid-19 erkrankt sei (E. 5 des genannten Urteils). Mangels schlüssigen Gegenbeweises sei die dortige Covid-19-Infektion daher als Berufskrankheit zu erkennen (E. 7 des genannten Urteils).