Zwar habe diese nicht in einer Intensivstation gearbeitet, gemäss Angaben ihrer Arbeitgeberin seien die Patienten jedoch auf Pflege, die engen körperlichen Kontakt erfordert habe, angewiesen gewesen. Damit sei ohne Weiteres von einer Tätigkeit mit dem spezifischen Risiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes im Spital im Sinne der Liste gemäss Ziff. 2 lit. b des UVV-Anhangs 1 auszugehen, weshalb die natürliche Vermutung zu greifen habe, dass eine Berufskrankheit vorliege, nachdem die versicherte Person an Covid-19 erkrankt sei (E. 5 des genannten Urteils).