3.2. Der soeben dargelegte massgebende Sachverhalt ist unumstritten und gibt auch zu keinerlei weiteren Ausführungen Anlass. Gleiches gilt für die übereinstimmende Beurteilung der Parteien, dass es sich bei der Coronaviruserkrankung (Covid-19) – woraus sich nach Angaben der Beschwerdeführerin "Long Covid" entwickelt habe – um eine Infektionskrankheit handelt (vgl. dazu statt vieler GAËLLE BARMAN IONTA/DAVID IONTA, COVID-19 sous l’angle de la maladie professionnelle, in: Sylvie Pétremand [Hrsg.], Assurances sociales et pandémie de Covid-19 – Sozialversicherungen und Covid-19-Pandemie, 2021, S. 70), sowie dass der Arbeitsort der Beschwerdeführerin unter die in Ziff.