Des Weiteren lebe die Beschwerdeführerin allein, habe vor der Erkrankung mit keiner Person im privaten Umfeld, welche ebenfalls an Covid-19 erkrankt sei, Kontakt gehabt und sei zuvor auch nicht in den Ferien gewesen (VB 17). Am 19. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht sodann ein Schreiben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. Februar 2025 ein, in welchem letztere angab, die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juli 2021 bis zu ihrer Erkrankung am 1. Dezember 2021 als diplomierte Pflegefachfrau auf der Station Neurologie, Station aaa, in einem 100%-Pensum beschäftigt gewesen. Das Spital B.___