Die Übertragung sei erfolgt, da sie aufgrund der nahen und direkten Pflege der Patienten den Abstand nicht habe einhalten können. Während der Dienste habe sie einen Mund- Nasen-Schutz und keine FFP2-Maske getragen. Zudem sei auf die Händehygiene geachtet worden. Des Weiteren lebe die Beschwerdeführerin allein, habe vor der Erkrankung mit keiner Person im privaten Umfeld, welche ebenfalls an Covid-19 erkrankt sei, Kontakt gehabt und sei zuvor auch nicht in den Ferien gewesen (VB 17).