enten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Vermutung, dass eine Infektionskrankheit durch die Arbeit im Spital verursacht worden sei, nur dann, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit mit dem spezifischen Risiko des vom Verordnungsgeber als gesundheitsgefährdend definierten Arbeitsplatzes handelt. Nicht jegliche Tätigkeit in einem Spital oder Laboratorium oder in einer Versuchsanstalt kann somit als gesundheitsgefährdend gelten (BGE 150 V 460 E. 4.6; 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2). -5-