2.3. Mit Replik vom 23. Januar 2025 bzw. Duplik vom 10. Februar 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Am 19. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die von der Beschwerdeführerin am 13. April 2023 als Berufskrankheit gemeldete Erkrankung mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht verneint hat. -3-