Mit Verfügung vom 1. November 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die als Berufskrankheit gemeldete Erkrankung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 14. Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.