2.2. Somit ist die Beschwerdegegnerin mangels Anfechtungsgegenstandes betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2023 mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. April 2024 gegen die Verfügung vom 16. April 2024 eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).