Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführte, hatte sie in der Verfügung vom 16. April 2024 lediglich über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 neu befunden und ist damit ausschliesslich auf ihre Verfügung vom 19. Dezember 2023 zurückgekommen. Betreffend den vom Beschwerdeführer in dessen Einsprache vom 24. April 2024 geltend gemachten höheren Ergänzungsleistungsanspruch auch für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2023 (VB 162) ist sie in der Folge von einem Gesuch um Wiedererwägung der entsprechenden Verfügungen aus-