Auf die Verfügung vom 19. Dezember 2023 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2024 kam die Beschwerdegegnerin aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 (VB 142) mit Verfügung vom 16. April 2024 wiedererwägungsweise zurück und setzte die Ergänzungsleistungen neu ohne Anrechnung der zuvor berücksichtigen Erwerbsunfähigkeitsrente der C._____ AG auf Fr. 1'580.00 statt Fr. 1'000.00 pro Monat fest (VB 154). Dass er für die Zeit ab 1. Januar 2024 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hätte, macht der Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend.