2. 2.1. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 18. November 2021 (VB 48) eine Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen (Auszahlung der Lebensversicherung per 8. November 2021) gemeldet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 23. November 2021 eine Verfügung, in welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per Dezember 2021 neu festsetzte, wobei bei der entsprechenden Berechnung der Rückkaufswert der fraglichen Lebensversicherung beim Vermögen zwar nicht mehr berücksichtigt, aber bei den anrechenbaren Einnahmen unter anderem – mit dem Vermerk "80% von den ausbezahlten