Die Berechnungen der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 seien somit nachweislich falsch. Da er die Beschwerdegegnerin rechtzeitig und umfassend über die Änderung seiner finanziellen Situation informiert habe, habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Neuberechnungen korrekt umgesetzt werden würden. Das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf seine gegen die Verfügung vom 16. April 2024 gerichtete Einsprache sei willkürlich und verletze das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.