Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. November 2021 mitgeteilt, dass eine "Auszahlung der Vorsorgepolice der C._____ AG" erfolge, habe die entsprechenden Unterlagen hierzu eingereicht und um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ersucht. In der daraufhin erfolgten neuen Berechnung sei zwar die Auszahlungssumme berücksichtigt, die Rente aus der "Vorsorgepolice" jedoch weiterhin eingerechnet worden. Die Berechnungen der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 seien somit nachweislich falsch.