In der gegen die Verfügung erhobenen Einsprache habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es seien die Ergänzungsleistungen per 1. November 2021 neu zu berechnen, wobei der Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen sei. Sämtliche vor der Verfügung vom 16. April 2024 erlassenen Verfügungen seien jedoch in Rechtskraft erwachsen und bildeten nicht mehr Verfahrensgegenstand. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten.