1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 235 f.) zusammengefasst aus, sie habe in der Verfügung vom 16. April 2024 (VB 154) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 neu berechnet. Dabei sei von der Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der beruflichen Vorsorgeeinrichtung abgesehen worden. In der gegen die Verfügung erhobenen Einsprache habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es seien die Ergänzungsleistungen per 1. November 2021 neu zu berechnen, wobei der Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen sei.