19. Dezember 2023 zurück und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'580.00 zu. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Der Einspracheentscheid vom 10.5.2024 sei aufzuheben. Die Ergänzungsleistungen seien ab 1. November 2021 neu zu berechnen. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten zu erlassen." -3-