Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.323 / pm / nl Art. 27 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer bezieht seit Jahren eine Rente (u.a.) der Eidgenössischen Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Am 18. November 2021 informierte er die Beschwerdegegnerin über eine "Auszahlung aus der Vorsorgepolice" im Betrag von Fr. 9'620.00 und er- suchte sie um Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 23. November 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer nach erfolgter Neuberechnung mit Wirkung ab Dezember 2021 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 994.00 zu. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Höhe der Ergänzungsleistungen wurde in der Folge aufgrund verschiedener Änderungen mit entsprechen- den Verfügungen wiederholt angepasst und mit Verfügung vom 19. De- zember 2023 per 1. Januar 2024 auf Fr. 1'000.00 pro Monat festgesetzt. 1.2. Am 12. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es sei ihm bei der Durchsicht der Verfügung betreffend Ergänzungs- leistungen vom 19. Dezember 2023 aufgefallen, dass eine Rente der Pen- sionskasse in der Höhe von Fr. 6'960.00 miteinberechnet worden sei, ob- wohl er am 18. November 2021 mitgeteilt habe, dass "die Police ausbe- zahlt" worden sei, und beantragte, die "BVG-Rente rückwirkend per 1. Ja- nuar 2022 aus der Berechnung zu löschen". Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf den "Wegfall [der] Rente der Pensionskasse per Meldemonat Januar 2024" – eine Neube- rechnung der Ergänzungsleistungen vor, kam auf ihre Verfügung vom 19. Dezember 2023 zurück und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Ja- nuar 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'580.00 zu. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Der Einspracheentscheid vom 10.5.2024 sei aufzuheben. Die Ergänzungsleistungen seien ab 1. November 2021 neu zu berechnen. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten zu erlassen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde, soweit "überhaupt" darauf einzutreten sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 235 f.) zusammenge- fasst aus, sie habe in der Verfügung vom 16. April 2024 (VB 154) den An- spruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 neu berechnet. Dabei sei von der Anrechnung der Erwerbsunfähigkeits- rente der beruflichen Vorsorgeeinrichtung abgesehen worden. In der gegen die Verfügung erhobenen Einsprache habe der Beschwerdeführer vorge- bracht, es seien die Ergänzungsleistungen per 1. November 2021 neu zu berechnen, wobei der Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksich- tigen sei. Sämtliche vor der Verfügung vom 16. April 2024 erlassenen Ver- fügungen seien jedoch in Rechtskraft erwachsen und bildeten nicht mehr Verfahrensgegenstand. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe der Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 18. November 2021 mitgeteilt, dass eine "Auszah- lung der Vorsorgepolice der C._____ AG" erfolge, habe die entsprechen- den Unterlagen hierzu eingereicht und um eine Neuberechnung der Ergän- zungsleistungen ersucht. In der daraufhin erfolgten neuen Berechnung sei zwar die Auszahlungssumme berücksichtigt, die Rente aus der "Vorsorge- police" jedoch weiterhin eingerechnet worden. Die Berechnungen der Er- gänzungsleistungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 seien somit nach- weislich falsch. Da er die Beschwerdegegnerin rechtzeitig und umfassend über die Änderung seiner finanziellen Situation informiert habe, habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Neuberechnungen korrekt umge- setzt werden würden. Das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf seine gegen die Verfügung vom 16. April 2024 gerichtete Einsprache sei willkürlich und verletze das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 10. Mai 2024 (VB 235 f.) auf die Einsprache des Beschwerde- führers vom 24. April 2024 (VB 162) zu Recht nicht eingetreten ist. -4- 2. 2.1. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 18. Novem- ber 2021 (VB 48) eine Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen (Aus- zahlung der Lebensversicherung per 8. November 2021) gemeldet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 23. November 2021 eine Verfügung, in welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleis- tungen per Dezember 2021 neu festsetzte, wobei bei der entsprechenden Berechnung der Rückkaufswert der fraglichen Lebensversicherung beim Vermögen zwar nicht mehr berücksichtigt, aber bei den anrechenbaren Einnahmen unter anderem – mit dem Vermerk "80% von den ausbezahlten Leistungen, Erwerbsunfähigkeitsrente, Police-Nr.: [...] – (weiterhin) eine "Rente der Pensionskasse [BVG]" in der Höhe von Fr. 6'960.00 miteinbe- zogen wurde (VB 53 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dasselbe gilt für die in der Folge erlassenen Verfügungen be- treffend Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2022 vom 23. Februar 2022 (VB 88), 27. Dezember 2022 (VB 101), 13. März 2023 (VB 112), 4. April 2023 (VB 124) und vom 19. Dezember 2023 (VB 137), obwohl auch in diesen Verfügungen jeweils eine "Rente der Pensionskasse (BVG)" im Betrag von Fr. 6'960.00 miteinberechnet worden war. Auf die Verfügung vom 19. Dezember 2023 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2024 kam die Beschwerdegegne- rin aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 (VB 142) mit Verfügung vom 16. April 2024 wiedererwägungsweise zurück und setzte die Ergänzungsleistungen neu ohne Anrechnung der zuvor be- rücksichtigen Erwerbsunfähigkeitsrente der C._____ AG auf Fr. 1'580.00 statt Fr. 1'000.00 pro Monat fest (VB 154). Dass er für die Zeit ab 1. Januar 2024 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hätte, macht der Be- schwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend. Für eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen schon für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2023 hätte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügun- gen vom 8. März 2021 (VB 33), 23. November 2021 (VB 53), 23. Februar 2022 (VB 88), 27. Dezember 2022 (VB 101), 13. März 2023 (VB 112) und 4. April 2023 (VB 124) in Wiedererwägung zu ziehen gehabt. Wie die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht aus- führte, hatte sie in der Verfügung vom 16. April 2024 lediglich über den wei- teren Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 neu befunden und ist damit ausschliesslich auf ihre Verfü- gung vom 19. Dezember 2023 zurückgekommen. Betreffend den vom Be- schwerdeführer in dessen Einsprache vom 24. April 2024 geltend gemach- ten höheren Ergänzungsleistungsanspruch auch für die Zeit vom 1. No- vember 2021 bis 31. Dezember 2023 (VB 162) ist sie in der Folge von ei- nem Gesuch um Wiedererwägung der entsprechenden Verfügungen aus- gegangen, welches sie mit Schreiben vom 10. Mai 2024 abgelehnt hat (VB 238). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Versicher- -5- ungsträger zwar nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Ver- fügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, aber nicht muss. 2.2. Somit ist die Beschwerdegegnerin mangels Anfechtungsgegenstandes be- treffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2023 mit Einspracheent- scheid vom 10. Mai 2024 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwer- deführers vom 24. April 2024 gegen die Verfügung vom 16. April 2024 ein- getreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -6- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier