hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen hätte stellen können, so dass mit der Beurteilung der Integritätseinbusse hätte zugewartet werden müssen (vgl. BGE 113 V 48 E. 3b S. 52 f.). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die unfallbedingte Integritätseinbusse bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Mai 2024 (VB 57) noch vergrössert hätte. -9-