Die gemäss den Ausführungen von Dr. med. C._____ frühestens im Juni 2024 in Erwägung zu ziehende Osteosynthesemetallentfernung stand dem Fallabschluss ebenfalls nicht entgegen. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass Dr. med. B._____ im November 2023 keine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen hätte stellen können, so dass mit der Beurteilung der Integritätseinbusse hätte zugewartet werden müssen (vgl. BGE 113 V 48 E. 3b S. 52 f.).