_ vom 9. Dezember 2022 von der Beendigung der ärztlichen Behandlung auszugehen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss und die Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 29. November 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 festsetzte (vgl. E. 2.1. hiervor). Es finden sich denn auch weder dem widersprechende Angaben in den Akten noch wurde substantiiert geltend gemacht beziehungsweise aufgezeigt, dass oder inwiefern die ärztliche Behandlung im Dezember 2022 nicht beendet worden sei. Die gemäss den Ausführungen von Dr. med. C.__