Da bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 15. Januar 2023 (VB 33; 56 S. 2) kein Rentenanspruch bestand und gestützt auf diesen Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. Dezember 2022 von der Beendigung der ärztlichen Behandlung auszugehen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss und die Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 29. November 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 festsetzte (vgl. E. 2.1. hiervor).