_ vom 8. Juni 2024 auseinander und kam zum -8- nachvollziehbar begründeten Schluss, dass kein objektivierbarer, in den Suva-Tabellen abgebildeter Befund vorliege, der zum Zeitpunkt der Schätzung des Integritätsschadens eine höhere Integritätsentschädigung hätte begründen können. Zudem wies er darauf hin, dass trotz fehlender Arthrose bei Behandlungsabschluss eine potenzielle Arthrose-Entwicklung bejaht und damit das erhöhte Arthrose-Risiko des lateralen Kompartimentes berücksichtigt worden sei (vgl. E. 4.2.2. hiervor).