Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2024 zusammengefasst lediglich aus, dass eine Integritätsentschädigung bei Arthrose von lediglich 5 % angesichts des Ausmasses und der Schwere der Verletzung nicht nachvollziehbar sei und im weiteren Verlauf neben der Primarschädigung der Gelenksknorpelfläche noch instabilitätsbedingte Folgeschäden hinzukommen könnten. Er wies jedoch selbst darauf hin, dass sich die Spätfolgen der komplexen Kniegelenksschädigung aktuell noch nicht absehen lassen würden (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Dr. med. B._____ setzte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2024 umfassend mit dem Schreiben von Dr. med. C._____ vom 8. Juni 2024 auseinander